BFH vom 29.07.1987
I R 379/83
Normen:
AO § 122 Abs. 5 ; AO § 80 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BStBl II 1988, 242

BFH - 29.07.1987 (I R 379/83) - DRsp Nr. 1997/16311

BFH, vom 29.07.1987 - Aktenzeichen I R 379/83

DRsp Nr. 1997/16311

»1. Eine Finanzbehörde muß Steuerbescheide und Einspruchsentscheidungen beim Fehlen einer schriftlichen Vollmacht für einen Bevollmächtigten dem Steuerpflichtigen persönlich bekanntgeben (zustellen), wenn nicht die besonderen Umstände des Einzelfalles das Interesse des Steuerpflichtigen an einer Bekanntgabe (Zustellung) gegenüber seinem Bevollmächtigten eindeutig erkennen lassen. 2. Die Verweisung des § 122 Abs. 5 Satz 2 AO 1977 auf das VwZG ist eine abschließende Regelung, die den § 80 Abs. 3 Satz 3 AO 1977 nicht einbezieht.«

Normenkette:

AO § 122 Abs. 5 ; AO § 80 Abs. 3 ;