BFH vom 29.09.1971
I R 174/70
Fundstellen:
BFHE 103, 135
BStBl II 1972, 19

BFH - 29.09.1971 (I R 174/70) - DRsp Nr. 1997/10732

BFH, vom 29.09.1971 - Aktenzeichen I R 174/70

DRsp Nr. 1997/10732

»Die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist ist nicht unverschuldet, wenn sie darauf beruht, daß sich der Prozeßbevollmächtigte nach dem plötzlichen Tod eines nahen Angehörigen zwei Wochen lang nicht um seine Kanzlei gekümmert und keinen Vertreter bestellt hat.«

I. Das Urteil des Finanzgerichts (FG) wurde dem Bevollmächtigten der Steuerpflichtigen laut Postzustellungsurkunde vom 8. August 1970 an diesem Tage (einem Samstag) durch Niederlegung bei der zuständigen Postanstalt in O. zugestellt. Der Bevollmächtigte befand sich zu dieser Zeit im Urlaub. Mit Schriftsatz vom 4. September 1970 - beim FG eingegangen am 7. September 1970 - legte der Bevollmächtigte Revision ein. Am 9. Oktober 1970 ging beim Bundesfinanzhof (BFH) ein Antrag des Bevollmächtigten auf Verlängerung der Revisionsbegründungsfrist ein.

Mit Schriftsatz vom 19. Oktober 1970 beantragte der Bevollmächtigte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und begründete die Revision. Er begründet das Wiedereinsetzungsgesuch wie folgt: