BFH vom 29.09.1971
I R 195/69
Fundstellen:
BFHE 103, 182
BStBl II 1972, 13

BFH - 29.09.1971 (I R 195/69) - DRsp Nr. 1997/10725

BFH, vom 29.09.1971 - Aktenzeichen I R 195/69

DRsp Nr. 1997/10725

»Wird ein Teil eines Grundstücks veräußert, ist in der Regel für die Berechnung des Veräußerungsgewinns von den für das Grundstück aufgewendeten Anschaffungskosten auszugehen.«

I. Die Revisionsklägerin war im Streitjahr (1962) persönlich haftende Gesellschafterin der inzwischen aufgelösten KG W., an der der Beigeladene zu 1 als Kommanditist und atypischer stiller Gesellschafter, die Beigeladene zu 2 als Unterbeteiligte des Beigeladenen zu 1 beteiligt waren.

Streitig ist, ob der Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) nach Durchführung einer Betriebsprüfung den Gewinn der KG gegenüber dem Bescheid über die vorläufige einheitliche Gewinnfeststellung 1962 zu Recht um 1.600 DM erhöht hat. Unstreitig hat die KG im Streitjahr von einem 127 qm großen Grundstück eine Teilfläche von 83 qm zum Preise von 35.000 DM veräußert und mit diesem Betrag von ihrem Grundstückskonto abgebucht. Ausgehend vom Anschaffungspreis der 127 qm (mit 51.110 DM) betrug der Buchwert der 83 qm jedoch nur 33.400 DM, so daß das FA einen Mehrgewinn von 1.600 DM feststellte.