BFH vom 29.09.1971
I R 64/71
Fundstellen:
BFHE 103, 307
BStBl II 1972, 91

BFH - 29.09.1971 (I R 64/71) - DRsp Nr. 1997/10773

BFH, vom 29.09.1971 - Aktenzeichen I R 64/71

DRsp Nr. 1997/10773

»Der Steuerpflichtige verschuldet die Versäumung der Revisionsfrist, wenn er es unterläßt, seinen Anwalt, dessen ablehnende Rechtsauffassung ihm bekannt ist, unmißverständlich mit der Einlegung der Revision zu beauftragen.«

I. Das Urteil des Finanzgerichts (FG) war den Prozeßbevollmächtigten des Steuerpflichtigen, Rechtsanwälten Dr. T. u.a., am 28. Januar 1971 zugestellt worden. Am 1. Februar 1971 übersandte Rechtsanwalt Dr. T. dem Steuerpflichtigen und dessen Steuerbevollmächtigten M. je ein Urteilsexemplar. In dem Begleitschreiben wies er darauf hin, daß eine Revision bis zum 28. Februar 1971 eingelegt werden müsse. Er rate jedoch von einer Revision ab. Zugleich reichte er dem Steuerpflichtigen die von diesem überlassenen Unterlagen zurück.

Am 18. Februar 1971 wies Rechtsanwalt Dr. T. nochmals vorsorglich auf den Ablauf der Rechtsmittelfrist hin. Das Schreiben schloß mit den Worten: "Wenn ich bis zum 27.2.1971 nicht Gegenteiliges von Ihnen höre, gehe ich deshalb davon aus, daß Revision nicht eingelegt werden soll".