BFH vom 29.09.1971
II R 115/68
Fundstellen:
BFHE 104, 148
BStBl II 1972, 185

BFH - 29.09.1971 (II R 115/68) - DRsp Nr. 1997/10832

BFH, vom 29.09.1971 - Aktenzeichen II R 115/68

DRsp Nr. 1997/10832

»Die durch einen Gesellschafter verbürgte Darlehensgewährung unterliegt nicht der Gesellschaftsteuer, wenn die Gesellschaft die erforderlichen Mittel ohne Sicherheitsleistung eines Gesellschafters von Dritten in gleicher Weise, zu gleichen Bedingungen und unter keinem höheren Risiko hätte erlangen können.«

I. Die Klägerin ist eine GmbH. Sie erhielt am 15. September 1963 ein Bankdarlehen von 300.000 DM, das ab 15. Juli 1964 in vierteljährlichen Raten von je 23.000 DM zurückzuzahlen war (Abschlußzahlung vom 15. August 1967: 24.000 DM). Für diesen Kredit verbürgte sich neben anderen ein Gesellschafter der Klägerin. Die Klägerin plante Investitionen in Höhe von 715.000 DM und hat hernach Betriebsgebäude errichtet und Lastwagen angeschafft. Dafür standen ihr 415.000 DM eigene Mittel zur Verfügung.

Das Finanzamt (FA) hat gegen die Klägerin 7.500 DM Gesellschaftsteuer festgesetzt. Diese ist der Ansicht, eine Eigenkapitalzuführung sei nicht geboten gewesen. Die Klägerin behauptet: Ihr Anlagevermögen sei unbelastet; sie verfüge über Außenstände von rund 1 Million Deutscher Mark. Sie habe das Darlehen nur benötigt, um bei ihren Lieferanten Skontoabzüge zu erreichen.