BFH vom 29.09.1971
II R 70/70
Fundstellen:
BFHE 104, 102
BStBl II 1972, 195

BFH - 29.09.1971 (II R 70/70) - DRsp Nr. 1997/10838

BFH, vom 29.09.1971 - Aktenzeichen II R 70/70

DRsp Nr. 1997/10838

»1. Die Frage, ob ein Grunderwerbsteuerbescheid in beschränktem oder in vollem Umfange vorläufig war, ist auch dann revisibel, wenn die Revision gegen ein nach dem 01.01.1970 ergangenes Urteil eines FG eingelegt worden ist. 2. Ein Grunderwerbsteuerbescheid, der im Kopf als vorläufig ohne einschränkenden Zusatz gekennzeichnet ist und in den Erläuterungen den Zusatz enthält, er sei insoweit vorläufig, als die Vermessung noch aussteht, ist in vollem Umfange vorläufig. 3. Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen besonderer Anlaß für das FA besteht, den Steuerpflichtigen auf naheliegende Befreiungsmöglichkeiten aufmerksam zu machen.«

I. Die Klägerin, eine Gemeinde, erwarb im Juni 1965 eine noch zu vermessende Grundstücksteilfläche zu einem vorläufig festgesetzten Kaufpreis. Je nach Vermessungsergebnis war das Unterschiedsmaß entsprechend auszugleichen. Die Verkäuferin behielt sich in der notariellen Urkunde das Wiederkaufsrecht für den Fall vor, daß die Grundstücksfläche nicht für Friedhofszwecke verwendet werde.

Das Finanzamt - FA - (Beklagter) setzte die Grunderwerbsteuer im Dezember 1965 zunächst vorläufig fest. Der im Kopf als "vorläufiger GrESt-Bescheid" gekennzeichnete Steuerbescheid enthält in Abschnitt J den Satz: "Der vorliegende Steuerbescheid ist insoweit vorläufig, als die Vermessung noch aussteht".