BFH vom 29.09.1987
VII R 54/84
Normen:
AO § 103 § 105 § 109 Abs. ;
Fundstellen:
BStBl II 1988, 176

BFH - 29.09.1987 (VII R 54/84) - DRsp Nr. 1997/16309

BFH, vom 29.09.1987 - Aktenzeichen VII R 54/84

DRsp Nr. 1997/16309

»1. Zur Begründung der Ermessensentscheidung der Verwaltung bei der Inanspruchnahme eines Geschäftsführers als Haftungsschuldner.«

Normenkette:

AO § 103 § 105 § 109 Abs. ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) war seit November 1974 alleiniger Geschäftsführer einer GmbH, die ihrerseits geschäftsführende Komplementärin einer GmbH & Co. KG (KG) war. Die KG, die seit spätestens September 1975 zahlungsunfähig war, stellte am 14. November 1975 ihren Geschäftsbetrieb ein. Spätere Anträge des Klägers und eines Gläubigers auf Eröffnung des Konkursverfahrens wurden mangels Masse abgelehnt.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) nahm den Kläger durch Haftungsbescheid in der Fassung der Einspruchsentscheidung wegen angemeldeter, aber nicht an das FA abgeführter Lohnsteuer für die Monate Februar bis November 1975 gemäß §§ 103, 105, 109 der Reichsabgabenordnung (AO) in Anspruch. Die Klage des Klägers ... blieb ohne Erfolg.