BFH - 29.11.1972 (I R 178/70) - DRsp Nr. 1997/11340
BFH, vom 29.11.1972 - Aktenzeichen I R 178/70
DRsp Nr. 1997/11340
»1. Miet- und Pachtzinsen werden dann für die Benutzung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens gezahlt, wenn die Wirtschaftsgüter für den Fall, daß sie im Eigentum des Mieters oder Pächters stünden, dessen Anlagevermögen zuzurechnen wären. 2. Der Zuordnung zum Anlagevermögen steht nicht entgegen, daß der Steuerpflichtige Wirtschaftsgüter fortlaufend kurzfristig mietet und weitervermietet, und diese nach Beendigung der Untervermietung wieder an den Eigentümer zurückgelangen.«
Normenkette:
GewStG § 8 Nr. 7 ;
Gründe:
I. Streitig ist die Hinzurechnung von Mietzinsen zum Gewinn aus Gewerbebetrieb (§ 8 Nr. 7 GewStG).
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