BFH vom 29.11.1983
VIII R 160/82
Fundstellen:
BFHE 140, 216
BStBl II 1984, 307

BFH - 29.11.1983 (VIII R 160/82) - DRsp Nr. 1997/15898

BFH, vom 29.11.1983 - Aktenzeichen VIII R 160/82

DRsp Nr. 1997/15898

»Eine Abstandszahlung aufgrund eines Rücktritts von einem Vorvertrag über den Kauf eines Einfamilienhauses gehört nicht zu den Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Das gilt auch dann, wenn später ein anderes Haus erworben wird.«

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind Eheleute, die im Streitjahr zur Einkommensteuer zusammenveranlagt wurden.

Am 22. Juli 1979 schlossen sie einen privatschriftlichen Vorvertrag, der die unwiderrufliche Verpflichtung zum Abschluß eines notariellen Kaufvertrags über das mit einem Einfamilienhaus bebaute Grundstück in A, B-Straße 1, enthielt. Zur gegenseitigen Absicherung der Vertragsparteien wurde in dem Vorvertrag eine Vertragsstrafe in Höhe von 10.000 DM festgesetzt. Diese sollte von derjenigen Vertragspartei zu zahlen sein, die den Abschluß des notariellen Vertrages verweigerte.

Die Kläger hatten den Vorvertrag geschlossen, ohne das Haus vorher in Augenschein zu nehmen. Bei der späteren Besichtigung des Objekts zeigte sich, daß dieses wesentliche Mängel aufwies, die nur mit einem unverhältnismäßigen Kostenaufwand hätten beseitigt werden können. Aus diesem Grunde erklärten die Kläger den Rücktritt vom Vorvertrag. Sie zahlten an den Veräußerer eine Vertragsstrafe von 8.000 DM.