BFH vom 29.11.1983
VIII R 173/81
Fundstellen:
BFHE 140, 212
BStBl II 1984, 306

BFH - 29.11.1983 (VIII R 173/81) - DRsp Nr. 1997/15897

BFH, vom 29.11.1983 - Aktenzeichen VIII R 173/81

DRsp Nr. 1997/15897

»Zu den Herstellungskosten eines Einfamilienhauses gehören grundsätzlich auch die Kosten einer früheren Planung.«

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) wurde mit seiner Ehefrau im Streitjahr zur Einkommensteuer zusammenveranlagt. Er erwarb 1978 das unbebaute Grundstück in D, E-Straße 1, das er mit einem Einfamilienhaus bebauen wollte. Mit schriftlichem Vertrag vom 27./29. März 1978 schlossen der Kläger und seine Ehefrau mit der Firma A-Bau einen Vertrag über die Lieferung eines schlüsselfertigen Massivhauses zum Komplettpreis von 268.625 DM. Die Übergabe sollte im Dezember 1978 erfolgen. Gegenstand des Vertrages war lediglich das Haus ohne einen erforderlichen Anbau für Heizungsräume, Abstellraum und Garagen. Die Vorentwurfspläne wurden dem Kläger Mitte April 1978 übergeben.

Es stellte sich heraus, daß die Pläne ohne Änderung baurechtlich nicht zu verwirklichen waren. Nach weiteren Verhandlungen unterbreitete die Firma A-Bau dem Kläger ein Nachtragsangebot, nach dem ein zusätzlicher Preis von 60.575 DM für Verblendung, Anbau und Garagen zu zahlen gewesen wäre. Der Kläger trat darauf vom Vertrag zurück. Nach streitigen Verhandlungen einigte er sich mit der Firma A-Bau im November 1978 zur Abgeltung von Planungsarbeiten auf die Zahlung eines Betrages von brutto 11.200 DM. Die Zahlung ist im Jahr 1979 erfolgt.