BFH vom 29.11.1983
VIII R 96/81
Normen:
EStG § 7 § 9 § 21 ;
Fundstellen:
BFHE 140, 208
BStBl II 1984, 303

BFH - 29.11.1983 (VIII R 96/81) - DRsp Nr. 1997/15896

BFH, vom 29.11.1983 - Aktenzeichen VIII R 96/81

DRsp Nr. 1997/15896

»1. Die Kosten für die ursprüngliche Planung eines Gebäudes gehören zu den Herstellungskosten, wenn später ein die beabsichtigten Zwecke erfüllendes Gebäude erstellt wird. 2. Handelt es sich bei dem ursprünglich geplanten Gebäude und dem errichteten Gebäude nach Zweck und Bauart um zwei völlig verschiedene Bauwerke, gehören die Kosten für die ursprüngliche Planung ganz oder teilweise zu den Herstellungskosten des Gebäudes, wenn sie in irgendeiner Form der Errichtung des Gebäudes gedient haben. Es genügt, daß Erfahrungen für die Planung und Errichtung des Gebäudes gewonnen werden. Erfahrungen, die lediglich für die Finanzierung des Gebäudes Bedeutung haben, reichen unter diesen Umständen nicht aus.«

Normenkette:

EStG § 7 § 9 § 21 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger), die im Streitjahr zur Einkommensteuer zusammenveranlagt wurden, besitzen in B, L-Straße, ein 1964 errichtetes Einfamilienhaus, das sie auch beruflich für ihre Arztpraxis nutzten. Daneben gehört ihnen noch ein weiteres unbebautes Grundstück in der H-Straße 1.