I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger), die im Streitjahr zur Einkommensteuer zusammenveranlagt wurden, besitzen in B, L-Straße, ein 1964 errichtetes Einfamilienhaus, das sie auch beruflich für ihre Arztpraxis nutzten. Daneben gehört ihnen noch ein weiteres unbebautes Grundstück in der H-Straße 1.
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