BFH vom 30.03.1983
I R 162/80
Normen:
EStG § 4 Abs. 4, § 6a, § 12 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BFHE 138, 351
BStBl II 1983, 500

BFH - 30.03.1983 (I R 162/80) - DRsp Nr. 1997/15640

BFH, vom 30.03.1983 - Aktenzeichen I R 162/80

DRsp Nr. 1997/15640

»Hat der Ehegatte eines Einzelunternehmers aufgrund eines steuerlich anerkannten Arbeitsverhältnisses die Geschäftsleitung inne und sind ihm daher alle anderen Betriebsangehörigen unterstellt, so kann eine ihm erteilte Pensionszusage nicht deshalb als unangemessen beurteilt werden, weil anderen Arbeitnehmern keine betriebliche Altersversorgung eingeräumt ist (Abgrenzung zu BFH-Urteil vom 20.03.1980 IV R 53/77 , BFHE 130, 316, BStBl II 1980, 450).«

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 4, § 6a, § 12 Nr. 2 ;

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist Inhaber eines Verarbeitungsbetriebs. In dem Betrieb ist seit der Gründung (1962) seine Ehefrau als Mitarbeiterin tätig, und zwar zumindest seit den Streitjahren in einem steuerlich anerkannten Arbeitsverhältnis. Der Kläger erteilte ihr in einer auf den 1. Januar 1971 datierten schriftlichen Erklärung eine Pensionszusage dahin, daß die Ehefrau ein monatliches Altersruhegeld von 600 DM bei Vollendung des 60.Lebensjahres erhalten werde. In den Bilanzen der Streitjahre passivierte der Kläger folgende Pensionsrückstellungen (für 1971 auf der Grundlage eines zunächst mündlich zugesagten Ruhegeldes von nur 400 DM monatlich):

1971 1972 1973 1974

DM DM DM DM

2.824,44 7.144,17 11.463,90 23.216,-.