I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) -eine GmbH- erzielte im Geschäftsjahr 1974 einen Handelsbilanzgewinn von 107.361 DM, von dem sie 107.000 DM an ihre Gesellschafter ausschüttete (Gesellschafterbeschluß vom 22. Oktober 1975). In der vorläufigen Körperschaftsteuerfestsetzung für 1974 unterwarf der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt -FA-) den Ausschüttungsbetrag dem ermäßigten Steuersatz von 15 v.H.
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