BFH vom 30.04.1971
III R 108/66
Fundstellen:
BFHE 102, 291
BStBl II 1971, 609

BFH - 30.04.1971 (III R 108/66) - DRsp Nr. 1997/10586

BFH, vom 30.04.1971 - Aktenzeichen III R 108/66

DRsp Nr. 1997/10586

»Der Vater eines nicht ehelichen Kindes kann die diesem Kind gegenüber bestehende gesetzliche Unterhaltspflicht mit ihrem Kapitalwert bei der Ermittlung des Gesamtvermögens vom Rohvermögen abziehen.«

Streitig ist, ob dem Kläger bei der Vermögensteuer-Veranlagung auf den 1. Januar 1965 nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 VStG ein Freibetrag für seinen nicht ehelichen Sohn, der zusammen mit seiner Mutter im Haushalt des Klägers lebt, zusteht. Das Finanzamt (FA) hat den Freibetrag mit der Begründung versagt, der Sohn sei kein Pflegekind des Klägers. Einspruch und Berufung blieben in diesem Punkt ohne Erfolg.

Mit der vom Finanzgericht (FG) wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Streitsache zugelassenen Revision beantragt der Kläger, das Urteil des FG aufzuheben und ihm den beantragten Freibetrag zu gewähren. Er rügt unrichtige Anwendung des bestehenden Rechts. Nach seiner Auffassung haben das FA und das FG ein Pflegekindschaftsverhältnis zu Unrecht verneint.

Der Senat hat durch Beschluß III R 108/66 vom 15. Mai 1970 (Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs Bd. 99 S. 142 - BFH 99, 142 -, BStBl II 1970, 559) dem Großen Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) die folgende Rechtsfrage zur Entscheidung vorgelegt: