BFH vom 30.04.1971
III R 81/69
Fundstellen:
BFHE 102, 401
BStBl II 1971, 654

BFH - 30.04.1971 (III R 81/69) - DRsp Nr. 1997/10616

BFH, vom 30.04.1971 - Aktenzeichen III R 81/69

DRsp Nr. 1997/10616

»Die Anteile des Trägerunternehmens an einer in der Rechtsform einer GmbH errichteten Unterstützungskasse sind jedenfalls dann nicht wertlos, wenn das Kassenvermögen durch keinerlei Verpflichtungen aus laufenden Raten belastet ist.«

I. Die Klägerin beschäftigte in den Jahren 1956 bis 1960 durchschnittlich 30 Angestellte, zwei Arbeiter und sechs Lehrlinge. Sie gründete im Juni 1956 eine Unterstützungskasse (U-Kasse) in der Rechtsform einer GmbH. Der Zweck der Kasse besteht darin, den Arbeitern und Angestellten in Fällen der Not und im Alter einmalige oder laufende Unterstützungen zu gewähren. Nach dem Leistungsplan konnten in den Jahren 1956 bis 1960 laufende Altersrenten nicht anfallen. Das Stammkapital der U-Kasse von 60.000 DM übernahmen die Klägerin in Höhe von 59.500 DM und der andere Gesellschafter mit 500 DM. Die Klägerin zahlte ihre Stammeinlage nicht ein, sondern wies zum 31. Dezember 1956 eine Darlehensschuld an die U-Kasse aus.