BFH vom 30.05.1972
VIII R 111/69
Fundstellen:
BFHE 106, 198
BStBl II 1972, 760

BFH - 30.05.1972 (VIII R 111/69) - DRsp Nr. 1997/11151

BFH, vom 30.05.1972 - Aktenzeichen VIII R 111/69

DRsp Nr. 1997/11151

»1. Der VIII. Senat tritt der Auffassung des I. Senats in dem Urteil I 266/65 vom 16.07.1969 (BFH 97, 342, BStBl II 1970, 175) bei, daß die Überführung von Wirtschaftsgütern aus dem inländischen Betrieb eines Steuerpflichtigen in seine ausländische Betriebstätte eine mit dem Teilwert zu bewertende Entnahme ist, wenn der Gewinn der ausländischen Betriebstätte auf Grund eines Doppelbesteuerungsabkommens nicht der inländischen Besteuerung unterliegt. 2. Die Annahme einer Entnahme ist nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil stille Reserven in den Überführten Wirtschaftsgütern nicht enthalten sind.«

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Steuerpflichtiger), der zur Inanspruchnahme von Rechten und Vergünstigungen nach den Vorschriften des Bundesvertriebenengesetzes berechtigt ist, betreibt als Alleinunternehmer eine Fabrik in der Bundesrepublik bei Gewinnermittlung nach § 5 EStG, außerdem die Herstellung von ... in einem 1960 erworbenen Betrieb in Österreich, für den eine getrennte Buchführung mit gesonderten Bilanzen und Verlust- und Gewinnrechnungen besteht.