BFH vom 30.06.1971
I R 30/69
Fundstellen:
BFHE 103, 328
BStBl II 1972, 112

BFH - 30.06.1971 (I R 30/69) - DRsp Nr. 1997/10786

BFH, vom 30.06.1971 - Aktenzeichen I R 30/69

DRsp Nr. 1997/10786

»Das aufgrund eines klar und eindeutig vereinbarten und dieser Vereinbarung gemäß vollzogenen Ehegatten-Arbeitsverhältnisses an die Ehefrau gezahlte Arbeitsentgelt ist als Betriebsausgabe abzugsfähig, wenn die Ehefrau im gleichen Veranlagungszeitraum dem Ehemann aus einem ihr zustehenden Sparkonto, auf das sie ihre Bezüge eingezahlt hat, einen Betrag darlehensweise zur Verfügung stellt, der ihrem Jahresarbeitslohn entspricht.«

I. Mit der Klage erstrebte der Revisionsbeklagte (Steuerpflichtige) die Erhöhung des Verlustabzuges (§ 10d EStG) um 6.000 DM bei der Einkommensteuerveranlagung für 1966. Diesen Betrag hat er im Jahre 1965 als Arbeitsvergütung an seine Ehefrau geleistet. Der Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) hatte diesen Betrag bei der Bemessung des abzugsfähigen Verlustes aus dem Jahre 1965 nicht zum Abzug zugelassen; das Arbeitsverhältnis zwischen dem Steuerpflichtigen und seiner Ehefrau könne für das Jahr 1965 mit Wirkung für die Einkommensteuer nicht anerkannt werden, weil die Ehefrau ihren Arbeitslohn für 1965 dem Ehemann zinslos als Darlehen zur Verfügung gestellt habe.