BFH vom 30.06.1971
I R 57/70
Fundstellen:
BFHE 103, 56
BStBl II 1971, 753

BFH - 30.06.1971 (I R 57/70) - DRsp Nr. 1997/10674

BFH, vom 30.06.1971 - Aktenzeichen I R 57/70

DRsp Nr. 1997/10674

»Die Beteiligung eines Berufsverbandes an einer Kapitalgesellschaft stellt einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb dann nicht dar, wenn der Verband tatsächlich keinen entscheidenden Einfluß auf die Geschäftsführung der Kapitalgesellschaft nimmt und somit durch sie nicht selbst am allgemeinen wirtschaftlichen Geschäftsverkehr teilnimmt.«

I. Der Revisionsbeklagte (Steuerpflichtige) ist nach den tatsächlichen Feststellungen des Finanzgerichts (FG) ein Berufsverband im Sinne von § 4 Abs. Nr. mit dem satzungsmäßig bestimmten Zweck, die Interessen seiner Mitglieder in zwei Bundesländern zu sichern und zu fördern und die Tätigkeit eines überregionalen Vereins zu unterstützen. Er ist neben anderen Handelsverbänden zu 10 v.H. am Stammkapital einer GmbH beteiligt. Gegenstand der GmbH sind insbesondere die Errichtung und der Ausbau von bestimmten Einrichtungen, die Durchführung und Förderung kultureller und sozialer Zwecke, die Aus- und Fortbildung sowie die Herausgabe eines Fachorgans und von Fachliteratur für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (BRD) und Berlin (West). Die GmbH arbeitet eng mit anderen Vereinen und Verbänden der Branche in der BRD und Berlin (West) zusammen. Aus seiner Beteiligung an dieser GmbH flossen dem Steuerpflichtigen im Streitjahr (1965) Erträge in Höhe von 22.000 DM zu, von denen 5.500 DM Kapitalertragsteuer einbehalten wurden.