BFH vom 30.06.1971
II B 8/68
Fundstellen:
BFHE 102, 232
BStBl II 1971, 603

BFH - 30.06.1971 (II B 8/68) - DRsp Nr. 1997/10583

BFH, vom 30.06.1971 - Aktenzeichen II B 8/68

DRsp Nr. 1997/10583

»1. Zur Kostentragungspflicht nach Erledigung der Hauptsache in einem Erstattungsrechtsstreit, wenn das FA die Erstattung im Hinblick auf die Aufrechnungsmöglichkeit auf Grund eines erst noch zu erlassenden Steuerbescheids hinausgezögert hat. 2. Im Steuererstattungsverfahren bemißt sich der Streitwert für die Hauptsache nach dem Betrag, dessen Erstattung begehrt wird. 3. Wird die Hauptsache für erledigt erklärt, so ist für die Zeit seit der Erklärung der Erledigung der Hauptsache ein besonderer (Kosten-)Streitwert maßgebend, der sich auf den Betrag der gerichtlichen und erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten beschränkt.«