BFH vom 30.06.1983
IV R 2/81
Normen:
EStG § 4 Abs. 4, § 12 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 139, 151
BStBl II 1983, 715

BFH - 30.06.1983 (IV R 2/81) - DRsp Nr. 1997/15744

BFH, vom 30.06.1983 - Aktenzeichen IV R 2/81

DRsp Nr. 1997/15744

»Die Aufwendungen einer gewerblich tätigen Personengesellschaft für eine überregionale Tageszeitung sind grundsätzlich nicht als Betriebsausgaben abziehbar.«

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 4, § 12 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist eine OHG, die in X Handelsvertretungen unterhält. Gegenstand ihrer Vertretungen sind Industrieerzeugnisse für .....

Die Klägerin bezieht die Frankfurter Allgemeine Zeitung (FAZ). Sie annonciert dort auch. Sie läßt Notierungen und Aufsätze aus der FAZ ausschneiden und zur Information an ein von ihr vertretenes österreichisches Unternehmen senden. Die Zeitung verbleibt in den Geschäftsräumen der Klägerin und kann von den Besuchern gelesen werden. Die beiden Gesellschafter der Klägerin halten zu Hause als Tageszeitung die "Westfalen-Post" und die "Westfälische Rundschau".

Im Anschluß an eine Betriebsprüfung erkannte der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt -FA-) im Rahmen der einheitlichen Gewinnfeststellung 1974 bis 1976 die Aufwendungen für den Bezug der FAZ nicht als Betriebsausgaben an und erhöhte demgemäß den Gewinn der Klägerin für die Streitjahre (Bescheide vom 29. November 1977).