BFH vom 30.06.1983
IV R 41/81
Normen:
EStG (1961/1965) § 5 ; AktG § 152 Abs. 7 ;
Fundstellen:
BFHE 140, 30
BStBl II 1984, 263

BFH - 30.06.1983 (IV R 41/81) - DRsp Nr. 1997/15878

BFH, vom 30.06.1983 - Aktenzeichen IV R 41/81

DRsp Nr. 1997/15878

»1. Garantierückstellungen, mit denen das Risiko künftiger Erlösschmälerungen durch kostenlose Nacharbeiten, durch Ersatzlieferungen oder aus Minderungen oder Schadensersatzleistungen erfaßt werden soll, können als Einzelrückstellungen für die bis zum Tage der Bilanzaufstellung bekanntgewordenen einzelnen Garantiefälle oder als Pauschalrückstellung gebildet werden. 2. Rückstellungen für Haftpflichtverbindlichkeiten dürfen grundsätzlich nicht in pauschaler Form gebildet werden.«

Normenkette:

EStG (1961/1965) § 5 ; AktG § 152 Abs. 7 ;

Gründe:

I. Die Sache befindet sich im zweiten Rechtsgang.

Streitig ist im Rahmen der einheitlichen Gewinnfeststellung für 1963 bis 1965, ob für etwaige Haftungspflichten aus der Lieferung mangelhaften Materials Rückstellungen gebildet werden durften.

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) war in den Streitjahren persönlich haftender Gesellschafter der inzwischen aufgelösten Personengesellschaft F, die in Berlin gewerblich tätig war. Die Gesellschaft wurde von einem staatlichen Unternehmen (X-GmbH) aus der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) mit Zement beliefert. Sie verkaufte den Zement an Baustoffgroßhändler in der Bundesrepublik Deutschland (Bundesrepublik) weiter.