I. Die Sache befindet sich im zweiten Rechtsgang.
Streitig ist im Rahmen der einheitlichen Gewinnfeststellung für 1963 bis 1965, ob für etwaige Haftungspflichten aus der Lieferung mangelhaften Materials Rückstellungen gebildet werden durften.
Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) war in den Streitjahren persönlich haftender Gesellschafter der inzwischen aufgelösten Personengesellschaft F, die in Berlin gewerblich tätig war. Die Gesellschaft wurde von einem staatlichen Unternehmen (X-GmbH) aus der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) mit Zement beliefert. Sie verkaufte den Zement an Baustoffgroßhändler in der Bundesrepublik Deutschland (Bundesrepublik) weiter.
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