BFH vom 30.06.1987
VIII R 353/82
Normen:
EStG § 4 Abs. 1 § 6 Abs. 1 Nr. 4 ;
Fundstellen:
BStBl II 1988, 418

BFH - 30.06.1987 (VIII R 353/82) - DRsp Nr. 1997/16317

BFH, vom 30.06.1987 - Aktenzeichen VIII R 353/82

DRsp Nr. 1997/16317

»Wird ein zum Gesellschaftsvermögen einer Personengesellschaft gehörendes Grundstück mit einem Gebäude bebaut, das eigenen Wohnzwecken eines, mehrerer oder aller Gesellschafter dienen soll, so verliert das Grundstück dadurch in der Regel seine Eigenschaft als Betriebsvermögen. Es wird zum Privatvermögen der Personengesellschaft, wenn alle Gesellschafter ausdrücklich oder durch schlüssiges Handeln (Einverständnis mit der Bebauung) der Entnahme zustimmen, es sei denn, im Gesellschaftsvertrag ist für die Entnahme eine andere Stimmenmehrheit vorgesehen.«

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 1 § 6 Abs. 1 Nr. 4 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) waren Gesellschafter einer OHG.