BFH vom 30.07.1971
VI R 258/68
Normen:
EStG § 34 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BFHE 103, 339
BStBl II 1971, 802

BFH - 30.07.1971 (VI R 258/68) - DRsp Nr. 1997/10706

BFH, vom 30.07.1971 - Aktenzeichen VI R 258/68

DRsp Nr. 1997/10706

»1. Die Anwendung der Vergünstigung des § 34 Abs. 3 EStG im Rahmen der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit ist allein davon abhängig, daß eine zusammengeballte Entlohnung für eine mehrjährige Tätigkeit gegeben ist und daß für die Zusammenballung wirtschaftlich vernünftige Gründe vorliegen. 2. Es ist für ihre Anwendung unerheblich, ob die Entlohnung für eine abgrenzbare Tätigkeit gezahlt wird, ob auf sie ein Rechtsanspruch besteht oder ob statt des gesamten Arbeitslohns nur Teilbeträge für mehrere Jahre zusammengeballt gezahlt werden.«

Normenkette:

EStG § 34 Abs. 3 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Ehemann) ist seit 1951 Prokurist bei der im Jahre 1948 gegründeten Firma X-KG (Holzverarbeitung). Er übt neben dem einzigen geschäftsführenden Gesellschafter, der sich seit 1956 zumeist im Ausland aufhält, leitende Funktionen aus.