BFH vom 30.07.1971
VI R 78/69
Fundstellen:
BFHE 103, 343
BStBl II 1971, 767

BFH - 30.07.1971 (VI R 78/69) - DRsp Nr. 1997/10684

BFH, vom 30.07.1971 - Aktenzeichen VI R 78/69

DRsp Nr. 1997/10684

»Ist ein Ehegatte innerhalb der ersten vier Monate des Veranlagungszeitraums gestorben, so greift die Ehegattenbesteuerung nach § 26 EStG 1961 nicht ein; beide Ehegatten sind gegebenenfalls besonders zu veranlagen, wobei der Splittingtarif zwar auf die Veranlagung des überlebenden Ehegatten, nicht aber auf die des verstorbenen Ehegatten anzuwenden ist, selbst wenn der überlebende Ehegatte Alleinerbe ist.«

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte ist die Witwe und Alleinerbin des am ... April 1963 verstorbenen Handelsvertreters A. Für das Jahr 1963 führte das Finanzamt (FA) die Veranlagung des Verstorbenen zur Einkommensteuer als Einzelveranlagung durch und berechnete die Einkommensteuer für die bis zum Todestag erzielten Einkünfte nach der Grundtabelle des § 32a Abs. 1 EStG 1961. Der Einspruch, mit dem die Klägerin als Rechtsnachfolgerin ihres verstorbenen Ehemannes die Anwendung des Splittingtarifs gemäß § 32a Abs. 2 EStG begehrte, hatte keinen Erfolg.