BFH vom 30.08.1972
VI R 144/69
Normen:
EStG § 33a Abs. 3 ;
Fundstellen:
BFHE 107, 496
BStBl II 1973, 159

BFH - 30.08.1972 (VI R 144/69) - DRsp Nr. 1997/11342

BFH, vom 30.08.1972 - Aktenzeichen VI R 144/69

DRsp Nr. 1997/11342

»Bewohner eines Altersheims können keine Steuerermäßigung wegen Beschäftigung einer Hausgehilfin oder Haushaltshilfe nach § 33a Abs. 3 EStG beanspruchen, wenn Arbeitnehmer des Altersheims von diesem beauftragt sind, für die Heimbewohner hauswirtschaftliche Arbeiten zu verrichten.«

Normenkette:

EStG § 33a Abs. 3 ;

I. Der Kläger und Revisionskläger (Steuerpflichtiger) und seine Ehefrau wohnen seit dem 1. Juli 1965 in einem Altersheim. Für Unterbringung, Verpflegung, Heizung, Reinigung von Zimmer und Wäsche bezahlen sie monatlich 630 DM. Für die Zeit ab 1. Juli 1965 beantragte der Kläger Steuerermäßigung wegen Beschäftigung einer Hausgehilfin oder einer stundenweise tätigen Haushaltshilfe. Zur Begründung führte er aus, mindestens 100 DM des an das Altersheim bezahlten Betrages von monatlich 630 DM entfielen auf die Zubereitung der Speisen und die Reinigung von Räumen und Wäsche und seien unter dem Gesichtspunkt der stundenweisen Beschäftigung einer Haushaltshilfe als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt - FA -) lehnte die Gewährung der beantragten Steuerermäßigung ab. Die Kosten für die Unterbringung im Altersheim seien als Kosten der Lebensführung gemäß § 12 EStG nicht abzugsfähig.

Einspruch und Klage blieben erfolglos.