BFH vom 30.08.1972
VI R 300/69
Normen:
LStR 11 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFHE 107, 280
BStBl II 1973, 64

BFH - 30.08.1972 (VI R 300/69) - DRsp Nr. 1997/11292

BFH, vom 30.08.1972 - Aktenzeichen VI R 300/69

DRsp Nr. 1997/11292

»Barleistungen an Arbeitnehmer aus Anlaß des 1. Mai sind lohnsteuerpflichtig. Für die Regelung des Abschn. 11 Abs. 2 LStR fehlt die Rechtsgrundlage.«

Normenkette:

LStR 11 Abs. 2 ;

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin, eine KG, zahlte jedem ihrer Arbeitnehmer in den Jahren 1963 bis 1967 aus Anlaß des 1. Mai 20 DM, ohne hiervon Lohnsteuer einzubehalten und abzuführen.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt - FA -) forderte aufgrund einer Lohnsteuerprüfung für die Mai-Gelder die Lohnsteuer in voller Höhe mit 1.407,25 DM nach. Die KG hielt nur den 8 DM übersteigenden Betrag des Mai-Geldes für lohnsteuerpflichtig und focht den Lohnsteuer-Haftungsbescheid insoweit an, als durch ihn für die Mai-Gelder mehr als 846,07 DM Lohnsteuer von ihr gefordert wurden.

Der Einspruch und die Klage blieben ohne Erfolg. Das Finanzgericht (FG) führte aus, die anläßlich des 1. Mai gezahlten 20 DM stellten Arbeitslohn dar, für den auch die LStR keine Steuerfreiheit vorsähen. Nach dem Wortlaut des Abschn. 11 Abs. 2 LStR handele es sich bei der Barleistung von 8 DM nicht um einen Freibetrag, sondern um eine Freigrenze.