BFH vom 30.11.1971
VII K 7/69
Fundstellen:
BFHE 104, 272
BStBl II 1972, 199

BFH - 30.11.1971 (VII K 7/69) - DRsp Nr. 1997/10841

BFH, vom 30.11.1971 - Aktenzeichen VII K 7/69

DRsp Nr. 1997/10841

»Zur Abgrenzung der Tarifnrn. 67.03 und 67.04 GZT voneinander.«

Die Klägerin beantragte im Oktober 1968 bei der Oberfinanzdirektion (OFD) eine verbindliche Zolltarifauskunft (vZTA) über eine Ware mit der handelsüblichen Bezeichnung "halbfertige Wimpernstreifen aus Menschenhaar", geknüpft auf Nylon- oder Seidenfäden, mit Ursprungsland Spanien und Korea. Die Ware soll zur Herstellung von künstlichen Wimpern verwendet und in den Versandpackungen lose eingeführt werden.

Die OFD wies das Erzeugnis in ihrer vZTA vom 13. November 1968 als "Waren aus Menschenhaaren (halbfertige Wimpernstreifen - nicht vorgeschnitten)" der Nr. 67.04 des Zolltarifs (ZT) zu. Der Einspruch, mit dem die Klägerin Zuweisung der Ware zur Tarifnr. 67.03 begehrte, hatte keinen Erfolg.

Mit der Klage wird beantragt, unter Aufhebung der vZTA und des Einspruchbescheids die Beklagte zu verpflichten, die Ware der Tarifnr. 67.03 zuzuweisen, hilfsweise, unter Aufhebung der vZTA und des Einspruchsbescheids die Beklagte zu verpflichten, die Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.