BFH vom 30.11.1971
VII R 3/69
Fundstellen:
BFHE 104, 269
BStBl II 1972, 199

BFH - 30.11.1971 (VII R 3/69) - DRsp Nr. 1997/10840

BFH, vom 30.11.1971 - Aktenzeichen VII R 3/69

DRsp Nr. 1997/10840

»Zur Gültigkeit und Auslegung von § 24 Abs. 1 Nr. 2 ZG und § 57 AZO.«

I. Streitig ist, ob für die Einfuhr eines Motorfrachtschiffes durch die Klägerin im Juli 1965 Zoll und Ausgleichsteuer zu entrichten sind.

Das Schiff wurde Anfang Juli 1965 von der Klägerin gekauft und Mitte Juli mit einer Ladung für den Verkäufer von Bremen nach Lüttich verbracht. Dort wurde es nach Löschung der Ladung an Beauftragte der Klägerin übergeben und dann mit einer für Rechnung der Klägerin transportierten Schlackensandladung am 27. Juli 1965 über das Zollamt (ZA) A. wieder in das Zollgebiet eingeführt. Da dem ZA weder von dem Verkauf noch dem Besitzwechsel im Ausland Mitteilung gemacht worden war, wurde das Schiff als Rückware abgabenfrei belassen. Dafür, daß das Schiff im Ausland übergeben wurde, waren umsatzsteuerrechtliche Gründe maßgebend. Als die Zollstelle später von diesem Sachverhalt erfuhr, erließ sie mit der Begründung, daß das Schiff zu Unrecht als Rückware abgabenfrei abgefertigt worden sei, einen Steuerbescheid über Eingangsabgaben von insgesamt 24.540 DM (Zoll 9.000 DM und Ausgleichsteuer 15.540 DM). Der gegen diesen Steuerbescheid eingelegte Einspruch wurde als unbegründet zurückgewiesen.