I. Die Klägerin kaufte 1978 von ihrer Kommanditistin ein Grundstück in Berlin.
Im Zeitpunkt dieses Erwerbes war nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) die Kommanditistin an der Klägerin zu 98,814 % beteiligt. Die restlichen 1,186 % hielt die persönlich haftende Gesellschafterin.
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