BFH vom 31.01.1964
VI R 252/62 U
Normen:
EStG (1960) § 9 Ziff. 6, § 7, § 21 ; ErbbauV § 1, § 11; GrEStG § 2 Abs 2 ; RBewG § 50 Abs 2; EStG § 23, § 9 S. 1; EStG § 7 Abs 1, § 11 Ziff 4; BGB § 1018, § 96 ;
Fundstellen:
BStBl 1964 III, 187

BFH - 31.01.1964 (VI R 252/62 U) - DRsp Nr. 1998/3578

BFH, vom 31.01.1964 - Aktenzeichen VI R 252/62 U

DRsp Nr. 1998/3578

»Einmalige Aufwendungen für den Erwerb eines Erbbaurechts sind Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, die auf die Laufzeit des Erbbaurechts zu verteilen sind.«

Normenkette:

EStG (1960) § 9 Ziff. 6, § 7, § 21 ; ErbbauV § 1, § 11; GrEStG § 2 Abs 2 ; RBewG § 50 Abs 2; EStG § 23, § 9 S. 1; EStG § 7 Abs 1, § 11 Ziff 4; BGB § 1018, § 96 ;

Tatbestand:

Die beschwerdeführenden Eheleute (Bf.) erklärten für 1960 einen Verlust aus Vermietung und Verpachtung von 1106,37 DM. Der Betrag setzt sich zusammen aus 1096,80DM Jahreserbbauzins für ein dem Ehemann über 99 Jahre eingeräumtes Erbbaurecht und einen weiteren Betrag von 9,57 DM, der sich wie folgt errechnet: An Notariats-, Vermessungs- und Gerichtskosten hatte der Bf. bei der Begründung des Erbbaurechts 947,54 DM bezahlt, die auf 99 Jahre verteilt den Betrag von 9,57 DM ergeben. Nur um diesen Betrag geht der Streit. Das Finanzamt ließ den Betrag nicht zum Abzug zu. Der Einspruch und die Berufung blieben ohne Erfolg.