BFH vom 31.03.1971
I R 111/69
Fundstellen:
BFHE 102, 73
BStBl II 1971, 536

BFH - 31.03.1971 (I R 111/69) - DRsp Nr. 1997/10560

BFH, vom 31.03.1971 - Aktenzeichen I R 111/69

DRsp Nr. 1997/10560

»Verpachtet im Rahmen einer Betriebsaufspaltung die Besitz-Personengesellschaft ihren Betrieb samt Geschäftswert an die Betriebs-Kapitalgesellschaft, so hat diese nach Beendigung der Betriebsaufspaltung und des Pachtvertrags den Betrieb samt Geschäftswert an die Besitz-Personengesellschaft zurückzugeben. In der Rückgabe des Geschäftswert liegt daher keine verdeckte Gewinnausschüttung.«

I. 1. Den Betrieb der Revisionsklägerin (Steuerpflichtige), einer GmbH, führte früher eine Kommanditgesellschaft. Am 1. Januar 1949 ging der Betrieb im Wege einer Betriebsaufspaltung auf die KuH-GmbH als Betriebs- Kapitalgesellschaft über. Am 1. Juli 1952 stellte die KuH-GmbH den Betrieb ein. An ihrer Stelle fÜhrte die neu gegründete Steuerpflichtige - damals als W-GmbH - den Betrieb in W fort. Ihre Gesellschafter waren damals und im Streitjahr 1961 die Gesellschafter der KuH-KG, die Besitz- Personengesellschaft blieb und im Jahre 1954 in die H-KG umbenannt wurde.

Die Besitz-Personengesellschaft verpachtete durch "Miet- und Pachtvertrag" vom 15. Juli 1952 an die Betriebs-Kapitalgesellschaft ihr gesamtes bewegliches und unbewegliches Anlagevermögen gegen einen jährlichen Pachtzins von 120.000 DM. Von diesem Betrag entfielen 50.000 DM auf Grundstücke und Gebäude und 70.000 DM auf das bewegliche Anlagevermögen.