I. Der Kläger erwarb zusammen mit seiner damaligen Ehefrau durch notariell beurkundete Verträge in X ein vom Veräußerer errichtetes steuerbegünstigtes Familienheim zu Miteigentum nach gleichen Anteilen. Das Finanzamt - FA - (Beklagter) stellte den Erwerber nach Art. 1 Nr. 4 Buchst. a des Gesetzes über die Grunderwerbsteuerbefreiung für den sozialen Wohnungsbau vom 11. Februar 1954 (Gesetz- und Verordnungsblatt S. 38 - GVBl, 38 -, Bereinigte Sammlung des bayerischen Landesrechts III S. 439 - BayBS III, 439 -) in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 12. November 1958 (GVBl, 330) - GrESWG 1958 - zunächst von der Grunderwerbsteuer frei.
Innerhalb der Fünfjahresfrist überließ der Kläger seinen Anteil anläßlich der Scheidung der Ehefrau. Der Beklagte sah darin die Aufgabe des begünstigten Zwecks im Sinne des Art. 4 Abs. 1 GrESWG und erhob die Grunderwerbsteuer samt Nacherhebungszuschlag nach.
Einspruch und Berufung blieben ohne Erfolg.
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