I.
1. Der Kläger und Beschwerdeführer sowie seine Ehefrau erwarben durch Vertrag vom 29. November 1961 je zur Hälfte ein Grundstück für 19.145 DM. Sie verpflichteten sich gegenüber dem Verkäufer, das Grundstück innerhalb von drei Jahren mit einem Wohnhaus zu bebauen. Bei Verstoß gegen diese Vertragsklausel sollte dem Verkäufer ein Wiederkaufsrecht zustehen. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau wurden als Eigentümer des Grundstücks im Grundbuch eingetragen.
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