BFH vom 31.05.1972
II B 30/71
Normen:
GrEStG § 17 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFHE 105, 287
BStBl II 1972, 636

BFH - 31.05.1972 (II B 30/71) - DRsp Nr. 1997/11085

BFH, vom 31.05.1972 - Aktenzeichen II B 30/71

DRsp Nr. 1997/11085

»Ein Grundstück wird auch dann nach § 17 Abs. 2 GrEStG steuerbefreit zurückerworben, wenn der ursprüngliche Veräußerer das Grundstück nochmals an einen Dritten verkauft und dieser das Grundstückseigentum unmittelbar von dem ursprünglichen Erwerber erhält. Dagegen genügt es nicht, daß der ursprüngliche Erwerber selbst - wenn auch im Einvernehmen mit dem ursprünglichen Veräußerer das Grundstück an den Dritten weiterverkauft.«

Normenkette:

GrEStG § 17 Abs. 2 ;

I.

1. Der Kläger und Beschwerdeführer sowie seine Ehefrau erwarben durch Vertrag vom 29. November 1961 je zur Hälfte ein Grundstück für 19.145 DM. Sie verpflichteten sich gegenüber dem Verkäufer, das Grundstück innerhalb von drei Jahren mit einem Wohnhaus zu bebauen. Bei Verstoß gegen diese Vertragsklausel sollte dem Verkäufer ein Wiederkaufsrecht zustehen. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau wurden als Eigentümer des Grundstücks im Grundbuch eingetragen.