BFH vom 31.05.1972
II B 34/71
Fundstellen:
BFHE 105, 337
BStBl II 1972, 576

BFH - 31.05.1972 (II B 34/71) - DRsp Nr. 1997/11057

BFH, vom 31.05.1972 - Aktenzeichen II B 34/71

DRsp Nr. 1997/11057

»Ein wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnter Richter darf vor rechtskräftiger Erledigung des Ablehnungsgesuchs nur solche Handlungen vornehmen, die keinen Aufschub gestatten. Der abgelehnte Richter braucht im Ablehnungsgesuch nicht namentlich bezeichnet zu sein, wenn er auf andere Weise zweifelsfrei bestimmt werden kann.«

I. Der Steuerpflichtige hatte 1961 ein in A gelegenes Grundstück gekauft und beantragt, den Erwerbsvorgang grunderwerbsteuerfrei zu lassen, da er beabsichtige, auf dem Grundstück innerhalb von fünf Jahren ein Gebäude mit grundsteuerbegünstigten Wohnungen zu errichten. Das Finanzamt (FA), das dem Antrag zunächst entsprochen hatte, erhob 2.598,95 DM Grunderwerbsteuer nach, weil es festgestellt hatte, daß das Gebäude nicht innerhalb der Fünfjahresfrist bezugsfertig errichtet worden war. Die Fertigstellung des Gebäudes hatte sich verzögert, zumal der Steuerpflichtige das Gebäude teilweise hatte abbrechen müssen. Im Rechtsstreit vor dem Verwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht über die Rechtmäßigkeit des Abbruchsgebots war der Steuerpflichtige unterlegen. Noch bevor das FA über seinen Einspruch entschieden hatte, erhob er "Klage gegen die Forderung und Vollziehungsversuche von Grunderwerbsteuern".