BFH - 31.05.1972 (II R 92/67) - DRsp Nr. 1997/11189
BFH, vom 31.05.1972 - Aktenzeichen II R 92/67
DRsp Nr. 1997/11189
»1. Überträgt ein Ehegatte sein Grundstück aus Anlaß der Beendigung der Zugewinngemeinschaft wegen Vereinbarung der Gütertrennung auf den anderen Ehegatten, so ist dies ein Erwerbsvorgang im Sinne des Grunderwerbsteuerrechts, und zwar unbeschadet der Frage, ob eine Ausgleichsforderung besteht oder nicht. 2. Die Befreiungsvorschriften des § 3 Nr. 4 und 5 GrEStG sind in einem solchen Falle auch unter Beachtung des Gleichheitssatzes des Art. 3GG und des durch Art. 6GG garantierten Schutzes der Ehe und Familie nicht entsprechend anwendbar. 3. Die Frage, ob das Grundstück unentgeltlich i.S. der Befreiungsvorschrift des § 3 Nr. 2 GrEStG oder entgeltlich übertragen worden ist, ist nach den dem wirklichen Willen der Ehegatten entsprechenden Vereinbarungen - insbesondere hinsichtlich der Verrechnung einer etwaigen Ausgleichsforderung - zu entscheiden. 4. Gegen die Anwendung des § 17 Abs. 1 Nr. 1GrEStG bestehen jedenfalls dann keine Bedenken, wenn die Beteiligten durch Novation i.S. einer "Schuldumschaffung" einen entgeltlichen Grundstücksübertragungsvertrag in eine ernsthaft gewollte Grundstücksschenkung i.S. des § 3 Nr. 2 GrEStG "abändern".
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