BFH vom 31.05.1972
II R 92/67
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 ; GG Art. 6 ; GrEStG § 17 Abs. 1 ; GrEStG § 3 ;
Fundstellen:
BFHE 106, 374
BStBl II 1972, 836

BFH - 31.05.1972 (II R 92/67) - DRsp Nr. 1997/11189

BFH, vom 31.05.1972 - Aktenzeichen II R 92/67

DRsp Nr. 1997/11189

»1. Überträgt ein Ehegatte sein Grundstück aus Anlaß der Beendigung der Zugewinngemeinschaft wegen Vereinbarung der Gütertrennung auf den anderen Ehegatten, so ist dies ein Erwerbsvorgang im Sinne des Grunderwerbsteuerrechts, und zwar unbeschadet der Frage, ob eine Ausgleichsforderung besteht oder nicht. 2. Die Befreiungsvorschriften des § 3 Nr. 4 und 5 GrEStG sind in einem solchen Falle auch unter Beachtung des Gleichheitssatzes des Art. 3 GG und des durch Art. 6 GG garantierten Schutzes der Ehe und Familie nicht entsprechend anwendbar. 3. Die Frage, ob das Grundstück unentgeltlich i.S. der Befreiungsvorschrift des § 3 Nr. 2 GrEStG oder entgeltlich übertragen worden ist, ist nach den dem wirklichen Willen der Ehegatten entsprechenden Vereinbarungen - insbesondere hinsichtlich der Verrechnung einer etwaigen Ausgleichsforderung - zu entscheiden. 4. Gegen die Anwendung des § 17 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG bestehen jedenfalls dann keine Bedenken, wenn die Beteiligten durch Novation i.S. einer "Schuldumschaffung" einen entgeltlichen Grundstücksübertragungsvertrag in eine ernsthaft gewollte Grundstücksschenkung i.S. des § 3 Nr. 2 GrEStG "abändern".