BFH vom 31.05.1972
II R 9/66
Normen:
GrEStG § 6 ;
Fundstellen:
BFHE 106, 360
BStBl II 1972, 833

BFH - 31.05.1972 (II R 9/66) - DRsp Nr. 1997/11188

BFH, vom 31.05.1972 - Aktenzeichen II R 9/66

DRsp Nr. 1997/11188

»1. Vermögensanteil im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 GrEStG ist die rechnerische, verhältnismäßige Beteiligung des Gesamthänders an dem nach einer besonderen Vermögensaufstellung auf den Grunderwerbsteuer-Stichtag ermittelten Reinvermögen der Gesamthand. 2. Einer ernsthaft gewollten, mit entsprechenden zivilrechtlich wirksamen Folgerungen getroffenen Vereinbarung der Gesellschafter untereinander über die - von der Höhe des sog. Kapitalanteils unter Umständen unabhängige - Höhe ihres jeweiligen Vermögensanteils kann auch grunderwerbsteuerrechtlich für die Zwecke des § 6 Abs. 2 Satz 1 GrEStG die Anerkennung nicht versagt werden. 3. Die Zurechnungsvorschrift des § 11 Nr. 5 StAnpG ist bei Ermittlung des Anteils am Vermögen der Gesamthand im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 GrEStG nicht anwendbar.«

Normenkette:

GrEStG § 6 ;
Fundstellen
BFHE 106, 360
BStBl II 1972, 833