BFH - 31.05.1972 (II R 9/66) - DRsp Nr. 1997/11188
BFH, vom 31.05.1972 - Aktenzeichen II R 9/66
DRsp Nr. 1997/11188
»1. Vermögensanteil im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 GrEStG ist die rechnerische, verhältnismäßige Beteiligung des Gesamthänders an dem nach einer besonderen Vermögensaufstellung auf den Grunderwerbsteuer-Stichtag ermittelten Reinvermögen der Gesamthand. 2. Einer ernsthaft gewollten, mit entsprechenden zivilrechtlich wirksamen Folgerungen getroffenen Vereinbarung der Gesellschafter untereinander über die - von der Höhe des sog. Kapitalanteils unter Umständen unabhängige - Höhe ihres jeweiligen Vermögensanteils kann auch grunderwerbsteuerrechtlich für die Zwecke des § 6 Abs. 2 Satz 1 GrEStG die Anerkennung nicht versagt werden. 3. Die Zurechnungsvorschrift des § 11 Nr. 5 StAnpG ist bei Ermittlung des Anteils am Vermögen der Gesamthand im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 GrEStG nicht anwendbar.«