I. Streitig ist bei den Einkommensteuerveranlagungen 1962 bis 1965 des Steuerpflichtigen und seiner Ehefrau die Abzugsfähigkeit von Autobetriebskosten als Betriebsausgaben.
Der Steuerpflichtige war praktischer Arzt und benutzte in den Streitjahren für seine Praxis einen PKW, den ihm seine Ehefrau unentgeltlich überlassen hatte. Bei seiner Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG behandelte der Steuerpflichtige nur die tatsächlich von ihm getragenen Aufwendungen für Öl und Benzin als Betriebsausgaben. Der Ehefrau, die als Mitunternehmerin an einer den Kraftfahrzeughandel betreibenden OHG beteiligt war, wurde der PKW als Vorführwagen von der OHG zur persönlichen Benutzung mit der Maßgabe zur Verfügung gestellt, daß die OHG alle Aufwendungen für den PKW (Anschaffungskosten und laufende Betriebsaufwendungen) trug.
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