BFH vom 31.05.1972
IV R 44/69
Normen:
EStG § 24 Nr. 1 Buchst. a, § 34 Abs. 1, 2 ; EStG § 34 Abs. 1 ; EStG § 34 Abs. 2 ; HGB § 89b;
Fundstellen:
BFHE 106, 202
BStBl II 1972, 899

BFH - 31.05.1972 (IV R 44/69) - DRsp Nr. 1997/11221

BFH, vom 31.05.1972 - Aktenzeichen IV R 44/69

DRsp Nr. 1997/11221

»1. Um eine gemäß § 24 Nr. 1 Buchst. c, § 34 Abs. 1 und 2 EStG begünstigte Ausgleichszahlung im Sinne des § 89b HGB handelt es sich nicht, wenn ein Nachfolgevertreter aufgrund eines selbständigen Vertrages mit seinem Vorgänger dessen Handelsvertretung oder Teile davon gegen Zahlung oder Versprechen einer bestimmten Geldsumme erwirbt. 2. Ein Indiz für die Annahme eines selbständigen Vertrages zwischen Nachfolgevertreter und Vorgänger liegt in der Regel dann vor, wenn der vertretene Unternehmer eine Ausgleichszahlung an den Vorgänger nicht aktiviert und dadurch zu erkennen gibt, daß ihm Vorteile aus der aufgegebenen Tätigkeit des Vorgängers nicht zugeflossen sind.«

Normenkette:

EStG § 24 Nr. 1 Buchst. a, § 34 Abs. 1, 2 ; EStG § 34 Abs. 1 ; EStG § 34 Abs. 2 ; HGB § 89b;
Fundstellen
BFHE 106, 202
BStBl II 1972, 899