BFH vom 31.05.1972
IV R 70/67
Fundstellen:
BFHE 106, 259
BStBl II 1972, 778

BFH - 31.05.1972 (IV R 70/67) - DRsp Nr. 1997/11161

BFH, vom 31.05.1972 - Aktenzeichen IV R 70/67

DRsp Nr. 1997/11161

»Das Recht das FA zur Nachschau besteht auch gegenüber einem VOL-(GDL-)Landwirt.«

I. Der Revisionskläger (Steuerpflichtiger) betreibt eine Landwirtschaft auf ca. 20ha eigenem und zugepachtetem Gelände. Er wurde bis zur Durchführung einer Betriebsprüfung im Februar 1966 als sog. VOL-Landwirt (Verordnung über die Aufstellung von Durchschnittsätzen für die Ermittlung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft - VOL -) nicht zur Einkommensteuer veranlagt. Streitig ist, ob der Steuerpflichtige der Betriebsprüfung unterliegt.

Gegen die Ankündigung des Revisionsbeklagten (Finanzamt - FA -) vom 1. Februar 1966, am 9. Februar 1966 eine Betriebsprüfung durchzuführen, widersprach der Steuerpflichtige. Gegen die Anordnung des FA vom 8. Februar 1966, daß die Betriebsprüfung auf den 15. Februar 1966 verlegt werde, widersprach der Steuerpflichtige wiederum ohne Erfolg. Die Prüfung wurde wie angekündigt durchgeführt. Die Beschwerde des Steuerpflichtigen wurde von der Oberfinanzdirektion (OFD) mit der Begründung zurückgewiesen, daß die Finanzverwaltung gemäß §§ 201, 204 AO berechtigt sei, Betriebsprüfungen auch bei VOL-Landwirten durchzuführen.