BFH vom 31.05.1983
VII R 7/81
Normen:
AO (1977) § 191 Abs. 2 ; AnfG § 1, § 3 Abs. 1 Nr. 4, 5, 7, 9, 10 ; RsprEinhG § 2 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 138, 416
BStBl II 1983, 545

BFH - 31.05.1983 (VII R 7/81) - DRsp Nr. 1997/15660

BFH, vom 31.05.1983 - Aktenzeichen VII R 7/81

DRsp Nr. 1997/15660

»1. Wer nach dem AnfG verpflichtet ist, die Vollstreckung zu dulden, kann vom FA durch Duldungsbescheid nach § 191 AO 1977 in Anspruch genommen werden (Bestätigung der Rechtsprechung; keine Abweichung von dem Urteil des BGH vom 03.03.1976 VIII ZR 197/74 , NJW 1976, 967). 2. Eine Verfügung ist nicht unentgeltlich i.S. des § 3 Abs. 1 Nr. 4 AnfG, wenn sie durch Sitte oder Anstand geboten war.«

Normenkette:

AO (1977) § 191 Abs. 2 ; AnfG § 1, § 3 Abs. 1 Nr. 4, 5, 7, 9, 10 ; RsprEinhG § 2 Abs. 1 ;

I. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA- betreibt die Zwangsvollstreckung aus bestandskräftigen Umsatz- und Einkommensteuerbescheiden der Jahre 1972 bis 1978 in Höhe von rd. 700.000 DM gegen den Ehemann der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin). Die Vollstreckung in das Vermögen des Ehemanns ist ohne Erfolg geblieben. Die am 7. Mai 1978 verstorbene Mutter des Ehemannes war Alleineigentümerin zweier Grundstücke. Am 9. Mai 1978 beantragte der Ehemann beim Amtsgericht einen Erbschein als Alleinerbe. Dabei versicherte er, die Erblasserin habe -außer einem Ehe- und Erbvertrag mit ihrem vorverstorbenen Ehemann- keine letztwillige Verfügung hinterlassen. Das Amtsgericht erteilte dem Ehemann der Klägerin einen Erbschein, in dem er nach der gesetzlichen Erbfolge als Alleinerbe ausgewiesen wurde.