BFH - Beschluss vom 02.12.2005
IV B 37/04
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 15.12.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 2219/02

BFH - Beschluss vom 02.12.2005 (IV B 37/04) - DRsp Nr. 2006/1468

BFH, Beschluss vom 02.12.2005 - Aktenzeichen IV B 37/04

DRsp Nr. 2006/1468

Gründe:

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) war zu 1/3 als Kommanditistin an einer ausschließlich aus natürlichen Personen bestehenden KG beteiligt, die den Im- und Export sowie den Großhandel mit ... betrieb. Zum 6. Mai 1985 wurde das Gewerbe bei der Stadt wegen Aufgabe des Betriebs abgemeldet. Die betriebliche Tätigkeit wurde eingestellt und das gesamte Anlagevermögen (Halle, Maschinen und Betriebsausstattung) veräußert. Die Gesellschaft wickelte in der Folgezeit ausschließlich Forderungen und Verbindlichkeiten ab. Die Liquidation konnte erst im Jahr 1994 beschlossen werden, weil der Aufenthaltsort eines Gesellschafters nicht zu ermitteln war und erst ein Abwesenheitspfleger bestellt werden musste. Am 25. Juli 1997 wurden die Beendigung der Liquidation und das Erlöschen der Firma im Handelsregister eingetragen.

In der Feststellungserklärung für das Streitjahr (1994) machte die Klägerin den Verlust eines der KG gewährten Darlehens geltend. Den Verlust hatte sie wie folgt berechnet:

Eingezahlte Kommanditeinlage ... DM

Entfall Verlustvortragskonto ./. ... DM

Verlust Gesellschafterdarlehen ... DM

... DM.

Sie trug vor, ein entsprechender Ausgleichsanspruch gegen den Komplementär sei wertlos geworden.