BFH - Beschluß vom 04.02.1987
III B 151/86
Normen:
EStG § 33a Abs. 1 a ;
Fundstellen:
BFHE 148, 530
BStBl II 1987, 339
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz,

BFH - Beschluß vom 04.02.1987 (III B 151/86) - DRsp Nr. 1996/12444

BFH, Beschluß vom 04.02.1987 - Aktenzeichen III B 151/86

DRsp Nr. 1996/12444

»Da § 33a Abs. 1 a EStG nicht der Abgeltung von Unterhaltsleistungen dient, ist die Frage, ob der Freibetrag den Abzug von Unterhaltszahlungen für Kinder in realitätsfremder Weise begrenzt, rechtlich unerheblich und nicht von grundsätzlicher Bedeutung.«

Normenkette:

EStG § 33a Abs. 1 a ;

Gründe:

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist seit 1981 geschieden und unterlag im Streitjahr 1984 der Einzelveranlagung. Aus der geschiedenen Ehe hatte er drei in den Jahren 1963, 1971 und 1977 geborene Kinder, die die Schule besuchten. Das Sorgerecht für die beiden im Zeitpunkt der Scheidung noch minderjährigen Töchter stand der Mutter zu, der ältere Sohn besuchte das Internat A. Aufgrund eines gerichtlichen Vergleichs konnte die Mutter das für die drei Kinder zu zahlende Kindergeld in voller Höhe beanspruchen; der Kläger zahlte für den Kindesunterhalt 1.000 DM monatlich an seine geschiedene Ehefrau. Bei der Einkommensteuerveranlagung 1984 berücksichtigte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt -FA-) die Freibeträge gemäß § 33a Abs. 1 a des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der gesetzlich vorgeschriebenen Höhe von 600 DM je Kind.