BFH - Beschluss vom 05.12.2005
XI B 100/05; XI B 101/05; XI B 102/05
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 22.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 2750/03

BFH - Beschluss vom 05.12.2005 (XI B 100/05; XI B 101/05; XI B 102/05) - DRsp Nr. 2006/6582

BFH, Beschluss vom 05.12.2005 - Aktenzeichen XI B 100/05; XI B 101/05; XI B 102/05

DRsp Nr. 2006/6582

Gründe:

1. Mit ihren im Wesentlichen gleichlautenden Beschwerden verfolgen die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) jeweils die Zulassung der Revision wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache und zur Fortbildung des Rechts. Das Finanzgericht (FG) hat die von der Klägerin genutzten Büroräume im Dachgeschoss ihres Einfamilienhauses als häusliches Arbeitszimmer i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b des Einkommensteuergesetzes (EStG) gewürdigt und nur Aufwendungen in Höhe von 2 400 DM zum Abzug zugelassen. Erst bei einer Vielzahl von Besuchern sei davon auszugehen, dass das Zimmer nicht mehr in die private Sphäre eingebunden sei. Die Klägerin habe dort aber nur gelegentliche Beratungsgespräche geführt. Das Zimmer habe auch keine entsprechende Möblierung, etwa einen Beratungs- oder Konferenztisch, aufgewiesen und die Klägerin sei nach ihren Unterlagen zudem häufig selbst zu den Mandanten gefahren.

2. Die Beschwerden sind unzulässig.