BFH - Beschluß vom 06.11.1987
III B 101/86
Normen:
EStG i.d.F. des HBegleitGHBegleitG (1983) § 32 Abs. 8, § 33a Abs. 2 S. 1; EStG i.d.F. des StÄndGStÄndG (1979) § 33a Abs. 1 S. 1; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFHE 151, 428
BStBl II 1988, 134
Vorinstanzen:
FG Köln,

BFH - Beschluß vom 06.11.1987 (III B 101/86) - DRsp Nr. 1996/12799

BFH, Beschluß vom 06.11.1987 - Aktenzeichen III B 101/86

DRsp Nr. 1996/12799

»1. Der Höchstbetrag nach § 33a Abs. 1 S.- 1 EStG ist in der für die Jahre 1984 und 1985 geltenden Fassung verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (Anschluß an das BFH-Urteil vom 25.03.1986 IX R 4/83, BFHE 146, 403, BStBl II 1986, 603). 2. Bis zum Inkrafttreten des Steuersenkungsgesetzes 1986/1988 war der Kinderlastenausgleich vorrangig als sozialrechtliche und nicht als steuerrechtliche Regelung ausgestaltet. Es unterliegt daher nicht der abschließenden Beurteilung durch die Gerichte der FGsbarkeit, ob der Gesetzgeber dem Gebot, die Minderung der Leistungsfähigkeit durch Aufwendungen für den Unterhalt von Kindern zu beachten, bei Wiedereinführung des Kinderfreibetrags durch § 32 Abs. 8 EStG i. d. F. des Haushaltsbegleitgesetzes 1983 in angemessener Weise nachgekommen ist. 3. Es kann dahinstehen, ob die in den Jahren 1984 und 1985 geltenden Ausbildungsfreibeträge wegen unangemessener Abzugsgrenzen verfassungswidrig sind, da eine Aussetzung der Vollziehung darauf beruhender Einkommensteuerbescheide mangels eines insoweit erforderlichen berechtigten Interesses der Antragsteller an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nicht in Betracht kommt.«

Normenkette:

EStG i.d.F. des HBegleitGHBegleitG (1983) § 32 Abs. 8, § 33a Abs. 2 S. 1; EStG i.d.F. des StÄndGStÄndG (1979) § 33a Abs. 1 S. 1; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 ;

Gründe: