BFH - Beschluß vom 07.07.1987
VII K 8/87
Normen:
ATV 3b; GZT Tarifst. 85.15 A IV, 92.11 B I a;
Fundstellen:
BFHE 150, 251

BFH - Beschluß vom 07.07.1987 (VII K 8/87) - DRsp Nr. 1996/12631

BFH, Beschluß vom 07.07.1987 - Aktenzeichen VII K 8/87

DRsp Nr. 1996/12631

»I. Zur Tarifierung eines Video-Camera-Recorders. Il. Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften werden gemäß Art. 177 Abs. 1 und 3 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft folgende Fragen vorgelegt: 1. Ist der Gemeinsame Zolltarif dahin auszulegen, daß eine Gerätekombination (Video-Camera-Recorder), die in einem gemeinsamen Gehäuse eine Videokamera der Tarifst. 85.15 A IV des Gemeinsamen Zolltarifs und ein Aufzeichnungs- und Wiedergabegerät der Tarifst. 92.11 B Ia des Gemeinsamen Zolltarifs enthält, in Anwendung der Allgemeinen Tarifierungsvorschrift 3b nach dem zuletzt bezeichneten Gerät als charakterbestimmendem Bestandteil zu tarifieren ist, wenn die Aufzeichnung von Fernsehprogrammen nur mittels eines externen Video-Tuners und eines lediglich als Sonderzubehör lieferbaren Zusatzgeräts (Adapters) möglich ist?