BFH - Beschluss vom 07.12.2005
XI B 75/04
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 29.04.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 150/03

BFH - Beschluss vom 07.12.2005 (XI B 75/04) - DRsp Nr. 2006/6585

BFH, Beschluss vom 07.12.2005 - Aktenzeichen XI B 75/04

DRsp Nr. 2006/6585

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), geb. 1938, übte bis zum Erreichen ihres 60. Lebensjahres den Beruf einer Bankkauffrau aus. Seit Mai 1998 ist sie im Ruhestand und bezieht Versorgungsbezüge. In den Jahren 2000 und 2001 machte die Klägerin für ein Studium der Soziologie Berufsausbildungs- bzw. Weiterbildungskosten geltend. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) erkannte jeweils 2 400 DM als Sonderausgaben an. Für das Streitjahr 2002 machte die Klägerin für ein Studium der Literaturwissenschaft, Soziologie und Psychologie wiederum Sonderausgaben geltend, deren Abzug das FA nunmehr versagte.

Im Klageverfahren vor dem Finanzgericht (FG) beantragte die Klägerin, Aufwendungen in Höhe von 1 997,50 EUR als vorab entstandene Betriebsausgaben zu berücksichtigen, da sie nach dem Studium beabsichtige, als freie Journalistin tätig zu werden. Das FG wies die Klage ab. Es sah im Streitfall keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass ein objektiver Zusammenhang mit dem Beruf bestehe und die Aufwendungen subjektiv zur Förderung des Berufs getätigt worden seien.

Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision.

II. Die Beschwerde ist nicht begründet.

Die von der Klägerin geltend gemachten Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.