BFH - Beschluss vom 09.10.2008
VII B 55/08
Vorinstanzen:
FG Mecklenburg-Vorpommern, vom 14.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 28/08

BFH - Beschluss vom 09.10.2008 (VII B 55/08) - DRsp Nr. 2008/21910

BFH, Beschluss vom 09.10.2008 - Aktenzeichen VII B 55/08

DRsp Nr. 2008/21910

Gründe:

I. Die Klage des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) gegen den Widerruf seiner Bestellung als Steuerbevollmächtigter wegen Vermögensverfalls wurde mit Urteil des Finanzgerichts (FG) abgewiesen; die gegen dieses Urteil gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde wurde mit Beschluss des beschließenden Senats vom 5. Juli 2007 VII B 12/07 als unzulässig verworfen. Die anschließend vom Kläger gegen das FG-Urteil erhobene Nichtigkeitsklage wurde vom FG mit Urteil vom 14. Februar 2008 3 K 28/08 abgewiesen. Hiergegen richtet sich die im Namen des Klägers von einer Wirtschaftsberatungs- und Steuerberatungsgesellschaft mbH eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde.

II. Das Rechtsmittel ist unzulässig.