Der Antragsteller und Beschwerdegegner (Antragsteller) war freiberuflich selbständig tätig.
Im Jahre 1986 ordnete der Antragsgegner und Beschwerdeführer (das Finanzamt -FA-) beim Antragsteller eine Betriebsprüfung an. In der Prüfungsanordnung wurde der Antragsteller gebeten, die Buchführungsunterlagen an Amtsstelle vorzulegen. Gegen die Prüfungsanordnung legte der Antragsteller Beschwerde ein und beantragte, die Prüfung in der Kanzlei seines Steuerberaters durchzuführen. Über die Beschwerde ist noch nicht entschieden. Das FA hat dem Antragsteller zwischenzeitlich mitgeteilt, die Prüfung könne nicht in den Kanzleiräumen stattfinden, weil diese nicht zu den Geschäftsräumen des Antragstellers zählten.
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