BFH - Beschluß vom 10.02.1987
IV B 1/87
Normen:
AO (1977) § 200 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
BFHE 148, 575
BStBl II 1987, 360
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf,

BFH - Beschluß vom 10.02.1987 (IV B 1/87) - DRsp Nr. 1996/12455

BFH, Beschluß vom 10.02.1987 - Aktenzeichen IV B 1/87

DRsp Nr. 1996/12455

»Über den Antrag des Steuerpflichtigen, eine Betriebsprüfung an einem anderen als den in § 200 Abs. 2 S. 1 AO (1977) genannten Örtlichkeiten durchzuführen, muß das FA in der Prüfungsanordnung oder in der Beschwerdeentscheidung nach pflichtgemäßem Ermessen befinden.«

Normenkette:

AO (1977) § 200 Abs. 2 S. 1;

Gründe:

Der Antragsteller und Beschwerdegegner (Antragsteller) war freiberuflich selbständig tätig.

Im Jahre 1986 ordnete der Antragsgegner und Beschwerdeführer (das Finanzamt -FA-) beim Antragsteller eine Betriebsprüfung an. In der Prüfungsanordnung wurde der Antragsteller gebeten, die Buchführungsunterlagen an Amtsstelle vorzulegen. Gegen die Prüfungsanordnung legte der Antragsteller Beschwerde ein und beantragte, die Prüfung in der Kanzlei seines Steuerberaters durchzuführen. Über die Beschwerde ist noch nicht entschieden. Das FA hat dem Antragsteller zwischenzeitlich mitgeteilt, die Prüfung könne nicht in den Kanzleiräumen stattfinden, weil diese nicht zu den Geschäftsräumen des Antragstellers zählten.