BFH - Beschluss vom 10.06.2008
VII B 117/07
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 1855
Vorinstanzen:
FG Münster - 11 K 1368/06 AO - 27.4.2007,

BFH - Beschluss vom 10.06.2008 (VII B 117/07) - DRsp Nr. 2008/17575

BFH, Beschluss vom 10.06.2008 - Aktenzeichen VII B 117/07

DRsp Nr. 2008/17575

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist eine Ende der 1980er Jahre gegründete GbR, deren Gesellschafter die Geschwister A, B und C sind. Geschäftsführer der GbR und notariell Bevollmächtigter der Geschwister ist ihr Vater V, der von den Beschränkungen des § 181 des Bürgerlichen Gesetzbuchs befreit ist.

Nachdem eine ursprünglich an der GbR beteiligte weitere Tochter des V, gegen ihren Vater Strafanzeige mit dem Vorwurf erhoben hatte, erhebliche Summen von Firmenkonten genommen, diese in die Schweiz transferiert und davon Wertpapiere gekauft zu haben, um sich selber zu bereichern, wurde V im Verlauf des gegen ihn eingeleiteten Strafverfahrens verhaftet. Der Haftbefehl wurde außer Vollzug gesetzt, nachdem auf den Namen des V eine Kaution in Höhe von 500 000 DM beim Amtsgericht hinterlegt worden war. Sowohl der Haftbefehl als auch der Außervollzugsetzungsbeschluss wurden später aufgehoben.