BFH - Beschluß vom 13.01.1987
VII S 29/86
Normen:
BRAGO §§ 7,10, 51 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFHE 148, 231
BStBl II 1987, 201

BFH - Beschluß vom 13.01.1987 (VII S 29/86) - DRsp Nr. 1996/12375

BFH, Beschluß vom 13.01.1987 - Aktenzeichen VII S 29/86

DRsp Nr. 1996/12375

»Der für die Berechnung der Rechtsanwaltsgebühren maßgebende Wert des Prozeßkostenhilfe-Beschwerdeverfahrens bestimmt sich nach dem für die Hauptsache maßgebenden Wert.«

Normenkette:

BRAGO §§ 7,10, 51 Abs. 2 ;

Gründe:

Der Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Finanzamt -FA-) nahm den Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) als Haftenden für einen Betrag von 148.076,15 DM in Anspruch. Der Antragsteller erhob daraufhin Klage beim Finanzgericht (FG) mit dem Antrag, den Haftungsbescheid aufzuheben. Seinen Antrag, ihm für diesen Verfahren Prozeßkostenhilfe (PKH) zu gewähren, wies das FG mit Beschluß vom 18. Juli 1983 XI 547/82 ab. Die Beschwerde des Antragstellers gegen diesen Beschluß wies der Senat mit Beschluß vom 6. Dezember 1983 VII B 61/83 zurück und legte die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Antragsteller auf. Die Prozeßbevollmächtigten des Antragstellers im PKH-Beschwerdeverfahren stellten mit Schriftsätzen vom 10. und 21. November 1986 im eigenen Namen den Antrag, den Gegenstandswert des PKH-Beschwerdeverfahrens für die Rechtsanwaltsgebühren festzusetzen.